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AGB CH

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen
J+C Intersonic AG – folgend genannt J+C

 

Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Verkaufsvertrag, sofern nicht davon abweichende Regelungen
schriftlich vereinbart worden sind. Mündliche Absprachen oder abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers
bedürfen der schriftlichen Zustimmung von J+C, um gültig zu sein.

AGB Schweiz (PDF)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit
Kunden innerhalb der Schweiz

1. Angebot und Preis
Beim Fehlen weiterer Angaben verstehen sich die von J+C offerierten Preise in CHF. Kosten für Spezialverpackung,
Versand und Versicherung sowie Gebühren für Bewilligungen und Zeugnisse werden gesondert in Rechnung ge-
stellt. Die in den Angeboten genannten Preise sind für die darin erwähnte Zeitspanne verbindlich. Für verspätet ein-
treffende Bestellungen bleiben Preisanpassungen vorbehalten. Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen, die einem
Angebot beiliegen, haben rein informativen Charakter; eine Verbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden.

2. Auftragsbestätigung
Durch die schriftliche Auftragsbestätigung entsteht ein rechtsverbindlicher Vertrag. Von J+C bestätigte Bestellun-
gen können durch den Besteller nur dann verschoben,
abgeändert oder annulliert werden, wenn J+C ein schrift-
liches Einverständnis erteilt und wenn der Besteller alle daraus resultierenden Kosten und Verluste ersetzt.

3. Liefertermin
J+C ist stets bemüht die genannte Lieferfrist exakt einzuhalten. Eine Verschiebung im zugesagten Liefertermin
tritt dann automatisch ein, wenn vom Besteller beizubringende Dokumente oder Bewilligungen sowie vereinbarte
Vorauszahlungen zum vorgesehenen Termin nicht vorliegen. Liegt das Verschulden für eine Verzögerung bei J+C,
so kann der Besteller – sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm ein Schaden entstanden ist - nach erfolglosem
Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist 0.5% pro Woche, insgesamt aber höchstens 5% des Preises, für den
Teil der Lieferung verlangen wegen dem der Verzug entstanden ist. Für Ansprüche des Bestellers, als Folge von
Lieferverzug, haftet J+C nur, wenn grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Nimmt der Besteller die Ware
zum vereinbarten Zeitpunkt nicht entgegen, so lagern die Gegenstände auf seine Rechnung und Gefahr. Dies be-
rechtigt den Besteller jedoch nicht zur Zurückhaltung seiner Zahlung.

4. Verpackung
Die Preise schliessen Verpackungen nicht ein. Spezialverpackungen für Luftfracht oder Seefracht werden zu den
Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird von J+C nicht zurückgenommen.

5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb der darin genannten Frist zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist wird J+C nach
schweizerischem Obligationenrecht einen Verzugszins von 5% p.A. auf den aussenstehenden Betrag berechnen. Bis
zum Eingang aller Zahlungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum von J+C Intersonic AG. Bei Nichteinhaltung
einer von J+C gesetzten Nachfrist für ausstehende Zahlungen, nimmt sich J+C das Recht, weitere Lieferungen ein-
zustellen, das Eigentum an von J+C bereits gelieferten Waren sicherstellen zu lassen, sowie Ersatz für entstandenen
Schaden zu fordern.

6. Versand und Versicherung
Wenn vom Besteller keine Versandvorschriften vorliegen, wählt J+C je nach Ermessen die günstigste Art des
Versands auf Kosten und Risiko des Bestellers. Die Versicherung des Transportrisikos ist vom Besteller zu veran-
lassen. Wird die Versicherung von J+C besorgt, so gilt diese als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers als
abgeschlossen.
Bei Ankunft der Ware festgestellte Mängel oder Verluste sind der ausliefernden Transportanstalt sowie J+C um-
gehend zu melden und zu protokollieren. Das Schadenprotokoll ist der betroffenen Versicherungsgesellschaft
einzureichen, mit Kopie an J+C.

7. Beanstandungen, Mängelrügen
Die gelieferten Waren sind vom Besteller sofort zu prüfen. Beanstandungen, betreffend Menge, Qualität und
Ausführung, sind J+C sofort innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen sofort nach deren
Feststellung schriftlich gerügt werden. Beim Ausbleiben solcher Meldungen und Fristen gilt die Lieferung als feh-
lerfrei angenommen.

8. Garantie
Die Garantie für J+C Produkte umfasst 12 Monate vom Tag der Auslieferung an die Adresse des Bestellers. Innerhalb
der Garantiezeit werden durch J+C Intersonic AG, nach eignem Ermessen defekte Teile, Software oder Geräte, die
infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern ausgefallen sind, ersetzt oder repariert. Diese Leistung erstreckt
sich nicht auf die zu leistende Arbeit. Von der Garantie ausgeschlossen sind zudem der normale Verschleiss von
Teilen, die durch unsachgemässe Anwendung oder aus Gründen schlechter Wartung fehlerhaft geworden sind. Die
Garantie erlischt, wenn Reparaturen, Reparaturversuche oder Änderungen an den gelieferten Waren von dritter
Seite vorgenommen wurden.
Nicht vorher angekündigte Rücksendungen werden von J+C nicht angenommen. Wenn J+C Rücksendung verlangt,
so ist die Ware franko Adresse J+C gemäss den erteilten Versandvorschriften mit Fehlervermerk anzuliefern.

9. Haftung
Weder der Hersteller noch J+C haften für Verluste oder Schäden, die entweder durch die Benutzung der gelieferten
Produkte oder durch deren Ausfall entstanden sind. Im Falle eines technischen Mangels beschränkt sich die Haftung
von J+C auf die Beseitigung dieses Mangels gemäss der in Art. 9 umschriebenen Bedingungen.

10. ersatzteile – Verfügbarkeit
J+C ist bemüht sich für die Ersatzteilbeschaffung einzusetzen solange der Kunde diese beansprucht. Eine Garantie
dafür besteht nicht ausser diese ist vom Hersteller schriftlich zugesagt. Die Sicherstellung der Gewährleistung
sowie kann in der Form einer Wartungslizenz zusätzlich gesichert oder ausgedehnt werden.

11. Geistiges eigentum
Mit der Lieferung der Produkte erwirbt der Käufer keine Rechte an geistigem Eigentum, wie Patent-, Marken-,
Urheber-, Muster- oder Modellrechte. Software sowie deren Dokumentation, die zum Einsatz in den Geräten be-
nötigt werden, bleibt Eigentum der Gerätehersteller bzw. von J+C. Der Käufer erhält einzig das unübertragbare
und nichtalleinige Recht, die Software in den von J+C Geräten zu benutzen.

12. Geheimhaltung
Dem Käufer von Produkte zugänglich werdende Informationen und Kenntnisse über technische Verfahren und Lö-
sungen gelten als Geschäftsgeheimnisse der J+C und sind vom Besteller/Käufer als solche zu behandeln und auf
geeignete Art und Weise zu schützen. Die von J+C abgegebenen Dokumentationen und die zur Nutzung überlassene
Software dürfen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden, sondern dürfen einzig zur Erfüllung des
Vertragszwecks eingesetzt werden.

13. Anwendbares recht
Der Gerichtsstand für beide Teile ist das Domizil von J+C Schweiz. Allfällige, sich aus einem Verkaufsvertrag erge-
bende Streitigkeiten unterstehen dem schweizerischen Recht und sollen nach diesem ausgelegt werden.


Regensdorf, 1. Januar 2005